Gesamthandsprinzip
Substantiv · n
—
der im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§718-720 BGB) zugrunde gelegte Grundsatz, dass das Vermögen der Gesellschaft vom Privatvermögen der Gesellschafter rechtlich abgesondert zu betrachten ist, und die Gesellschafter darüber nur gemeinschaftlich verfügen können