Analogieverbot
Substantiv · n
—
Recht: Vorschrift zur Verhinderung der Ahndung einer nicht strafbaren Handlung
Gegen vermeintliche oder tatsächliche Verstöße gegen das Analogieverbot kann durch die Berufung oder die Revision, notfalls im Wege der Verfassungsbeschwerde, vorgegangen werden.